Allgemeine Lieferbedingungen (ALB) der Kaiser Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG

V-ALB-AI-0720-1 Stand 01. Juli 2020

§ 1 Geltungsbereich

  1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwi-schen uns und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Fol-genden Besteller genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ALB. Andere Bedin-gungen des Bestellers erkennen wir – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
    Dies gilt auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen außerhalb der Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers, insbeson-dere, aber nicht nur, für Qualitäts-Sicherungs-Vereinbarungen, Rahmenlieferverträge, Beistellverträge, Konsignationslagerver-träge und Geheimhaltungsvereinbarungen des Bestellers, soweit die Regelungen darin nicht mit uns ausgehandelt wurden.

  1. Diese ALB gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Ge-schäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ALB durch uns.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Sei-ten zu bestätigen.
  3. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsbe-rechtigte Personen abgegeben wurden. Ein Schweigen von uns bedeutet keine Zustimmung.

§ 2 Beratung

  1. Wir beraten den Besteller nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
  2. Die Beratungsleistungen von uns basieren auf empirischen Werten. Sofern sich die Beratung auf Umstände erstreckt, auf de-ren Richtigkeit wir keinen Einfluss haben, also etwa auf die Zu-sammensetzung des Rohmaterials oder die Leistungen von Sub-unternehmern, ist die Beratung unverbindlich.
  3. Die Beratung von uns erstreckt sich als produkt- und leistungs-bezogene Beratung ausschließlich auf die von uns gelieferten Produkte und erbrachten Leistungen. Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Produkte verkauft oder Leistungen durch uns erbracht werden.

§ 3 Vertragsschluss

  1. Die Angebote von uns sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
  2. Grundsätzlich stellt der vom Besteller erteilte Auftrag das An-gebot zum Vertragsschluss dar.
  3. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kosten-los. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit un-entgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
  4. Beschreibungen und Ablichtungen der Produkte in technischen Unterlagen, Prospekten, Firmenbroschüren, Katalogen, Preislis-ten, etc. sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.
    Produkt- und Leistungsbeschreibungen im Internet können natur-gemäß nur allgemeiner Natur sein; sofern der Besteller daraus verbindliche Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Verwen-dungstauglichkeit für die von ihm vorgesehene Applikation ablei-ten will, muss er darauf in der Bestellung Bezug nehmen.
  5. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu ma-chen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst-, Werk- und sonstige Leistungen von uns. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungs-spezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen so-wie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
    Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtun-gen von uns, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleis-tungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
  6. Weicht der vom Besteller erteilte Auftrag von dem Angebot von uns ab, so hat der Besteller die Abweichungen gesondert kennt-lich zu machen.
  7. Wir sind berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
  8. Aufträge sollen schriftlich oder elektronisch (EDI) erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Ge-fahr des Bestellers ausgeführt.
  9. Zieht der Besteller einen von uns angenommene Auftrag zu-rück, sind wir berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen hö-heren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn zu be-rechnen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
  10. Die Annahme des Auftrags durch uns erfolgt innerhalb von 10 Werktagen, sofern nicht eine andere Annahmefrist vereinbart wurde.
  11. Wir behalten uns vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leis-tungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Besteller in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.

§ 4 Abrufe

  1. Bei Lieferverträgen auf Abruf sind uns, wenn nichts anderes vereinbart ist, verbindliche Mengen mindestens 3 Monate vor dem Liefertermin durch Abruf mitzuteilen. In Einzelfällen kann es erforderlich werden, diesen Zeitraum, z.B. auf Grund der Ma-teriallieferzeiten, zu verlängern.
  2. Mehrkosten, die durch einen verspäteten Abruf oder nachträg-liche Änderungen des Abrufs hinsichtlich Zeit oder Menge durch den Besteller verursacht sind, gehen zu dessen Lasten; dabei ist unsere Kalkulation maßgebend.
  3. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, sind wir berechtigt, die Ware in Rech-nung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu ver-senden oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Änderungen

  1. Für Änderungen des Liefer- oder Leistungs-gegenstandes nach Vertragsschluss bedarf es einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
  2. Wir behalten uns vor, bei fehlenden oder fehlerhaften Informa-tionen den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informatio-nen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Besteller.
  3. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstan-des, die das Vertragsziel nicht gefährden, bleiben vorbehalten. Branchenübliche Mengenabweichungen bis max. 10 % sind zu-lässig.
  4. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig, soweit dies den Gebrauch nur unerheblich beeinträchtigt und den Vertragszweck nicht gefährdet. Sie können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit

  1. Liefertermine, Lieferfristen und Lieferzeiten ver-stehen sich ab unserem Werk sofern nicht anders vereinbart. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständi-ger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ord-nungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Bestel-lers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
  2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungster-mine neu zu vereinbaren.
    Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Ände-rung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
  3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
  4. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von uns verlassen hat oder an das beauftragte Transportunternehmen im Werk von uns übergeben wurde oder uns die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat
  5. Wir sind berechtigt, bereits vor der vereinbarten Zeit die verein-barte Lieferung oder Leistung zu erbringen.

§ 7 Abnahmeverzug

  1. Nimmt der Besteller die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Lie-fertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, sind wir zum Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen be-rechtigt.
    Insbesondere sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, dem Besteller in Rechnung zu stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
  2. Wir sind befugt, auf Kosten und Gefahr des Bestellers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände auf dessen Kosten zu versichern.
  3. Wir sind berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, wir sind berechtigt, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Besteller nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

§ 8 Höhere Gewalt

  1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von uns um die Dauer der eingetretenen Störung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, von uns nicht zu vertretene Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Epidemien, wie z.B.
    COVID19, Influenza, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen, oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material oder Energiemangel bei uns, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller unverzüglich mit. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl der Besteller als auch wir berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten. Entschädigungsleistungen stehen den Vertragsparteien insoweit nicht zu.
  2. Ein für diese Fälle seitens des Bestellers vorbehaltenes Notfertigungsrecht ist ausgeschlossen, sofern dieses nicht mit uns vereinbart bzw. ausgehandelt wurde.

§ 9 Zahlungsbedingungen
  1. Alle Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart, in Euro netto „ab Werk“ zzgl. der ge-setzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Nebenkosten wie Verpackung, Fracht, Versandkosten, Zoll, Mon-tage, Versicherungen und Bankspesen werden gesondert berech-net. Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von uns nur auf Verlangen und auf Kosten des Bestellers.
  2. Tritt bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und bei unbefristeten Verträgen eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertrags-partner berechtigt, Verhandlungen über eine angemessene An-passung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.
    Wir sind ferner berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auf-trags Änderungen ergeben, weil die vom Besteller gemachten An-gaben und zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder von diesem sonst Änderungen gewünscht werden.
  3. Wir sind berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vo-rauszahlung zu verlangen.
  4. Ist eine verbindliche Bestellmenge nicht vereinbart, so legen wir unserer Kalkulation die vom Besteller für einen bestimmten Zeit-raum erwartete, unverbindliche Bestellmenge (Zielmenge/Fore-cast) zugrunde. Nimmt der Besteller weniger als die Zielmenge ab, sind wir berechtigt, den Stückpreis angemessen zu erhöhen.
  5. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 10 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Besteller ohne weitere Mahnung in Verzug. Skonti und Ra-batte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teil-zahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinba-rung.
  6. Die Bezahlung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorhe-rigen Vereinbarung. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Besteller. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel er-folgen lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltlo-ser Gutschrift als Zahlung.
  7. Bestehen mehrere offene Forderungen von uns gegenüber dem Besteller und werden Zahlungen des Bestellers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so sind wir berechtigt, festzule-gen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
  8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung sind wir be-rechtigt, bankübliche Verzugszinsen, mindestens jedoch in Höhe von 10 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fäl-liger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
  9. Entstehen begründete Zweifel an Zahlungsfähigkeit oder Kre-ditwürdigkeit des Bestellers, z.B. durch schleppende Zahlungs-weise, Zahlungsverzug oder Scheckprotest, sind wir berechtigt, Sicherheitsleistungen oder Barzahlung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder aber die Lieferungen bis zum Erhalt der Zah-lungen einzustellen. Die Frist ist entbehrlich, wenn der Besteller zur Sicherheitsleistung erkennbar nicht imstande ist.
  10. Der Besteller ist zur Aufrechnung gegenüber Ansprüchen von uns nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten durch uns oder rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist. Dieses Aufrechnungsverbot gilt nicht für Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis. Die Abtretung von gegen uns gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung durch uns.
  11. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt oder bestritten aber ent-scheidungsreif ist. Ist eine Leistung von uns unstreitig mangelhaft, ist der Besteller zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseiti-gung steht.
  12. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von uns Verzögerungen in der Ablieferung entste-hen.
  13. Damit wir bei innergemeinschaftlichen Lieferungen von der Umsatzsteuer befreit werden, benötigen wir vom Besteller eine sog. Gelangensbestätigung. Der Besteller ist daher verpflichtet, uns nach Erhalt des Vertragsgegenstandes schriftlich zu bestäti-gen, dass er als Abnehmer den Vertragsgegenstand als Gegen-stand einer innergemeinschaftlichen Lieferung erhalten hat.
  14. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von uns nicht ent-halten ist, insbesondere weil wir aufgrund der Angaben des Be-stellers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgehen und wir nachträglich mit einer Mehrwertsteuer belastet werden (§ 6 a IV UStG), ist der Besteller verpflichtet, den Betrag, mit dem wir belastet werden, an uns zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob wir Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen müssen.

§ 10 Gefahrübergang, Verpackungen

  1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen und Zahlungen ist unser Ge-schäftssitz.
  2. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fer-tigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch uns ange-zeigt wurde. Nimmt der Besteller die Leistung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
  3. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Besteller über. Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Ab-sendung der Ware oder deren Übergabe an das Transportunter-nehmen auf den Besteller über.
  4. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, be-stimmen wir Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackun-gen werden vom Besteller entsorgt.
  5. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusen-den. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Be-steller zu vertreten.
    Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Auf-nahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
  6. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Besteller unverzüglich eine Bestandsaufnahme zu veranlas-sen und uns davon Mitteilung zu machen. Ansprüche aus etwai-gen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Bestel-ler unverzüglich geltend gemacht werden.

§ 11 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit 

  1. Dem Besteller obliegt es, die Ware gemäß § 377 HGB oder vergleichbarer fremdnationaler oder internationaler Bestimmungen unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und uns hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Lieferung als mangelfrei genehmigt. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. 
  2. Die weitere Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel im Wareneingang oder während der Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich nach Entdeckung einzustellen. 
  3. Der Besteller wird uns unverzüglich eine repräsentative Menge mangelhafter Teile überlassen. Er räumt uns die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns die Belastung des Bestellers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor. 
  4. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.

§ 12 Gewährleistung 

  1. Grundlage der Mängelhaftung ist die zwischen uns und dem Besteller vereinbarte Beschaffenheit der Liefer- und Leistungsgegenstände in Form  ereinbarter Spezifikationen, Zeichnungen, technischer Angaben oder sonstigen (technischen) Unterlagen. Soweit eine Beschaffenheit nicht vereinbart
    wurde, bestimmt sich das Vorliegen eines Mangels nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung. Soweit ein Mangel der Lieferoder Leistungsgegenstände vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift innerhalb angemessener Frist berechtigt. Nachbesserungen durch den Besteller oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen unserer Zustimmung. In dringenden Fällen sind sie nur zulässig, sofern uns eine, wenn auch kurze Frist, zur Nachbesserung, gesetzt wurde und diese erfolglos abgelaufen ist. 
  2. Bei Fremderzeugnissen, auch soweit sie in die Liefererzeugnisse verbaut oder sonst verwendet worden sind, sind wir berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Fremderzeugnisse zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. 
  3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Material- und Austauschkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen deshalb erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den  rsprünglichen Erfüllungsort verbracht wurde. 
  4. Für Ersatzleistungen und Nachbesserungen gelten die gleichen Gewährleistungsbedingungen wie für die ursprünglich gelieferte Sache. 
  5. Durch unberechtigte Mängelrügen uns entstehende Kosten trägt der Besteller. 
  6. Gewährleistungsansprüche gegen uns stehen nur dem unmittelbaren Besteller zu und sind ohne unsere Zustimmung nicht abtretbar. 
  7. Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für unsere Produkte und Leistungen soweit nicht anders vereinbart.

§ 13 Rechtsmängel, Schutzrechte 

  1. Aufträge nach uns übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Wenn wir infolge der  usführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreifen, stellt der Besteller uns von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. 
  2. Unsere Haftung für Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Lieferoder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen. 
  3. Im Fall von derartigen Rechtsmängeln sind wir berechtigt, die erforderlichen Lizenzen zu beschaffen oder die Mängel durch Änderung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes in zumutbarem Umfang zu beseitigen. 
  4. Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, beschränkt sich unsere Haftung für die Verletzung fremder Schutzrechte nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind. 
  5. Wir behalten uns an den von uns überlassenen Materialien, Erzeugnisse, Konstruktionen, Formen, Muster, Leistungen, Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- sowie gewerblichen Schutz‐ und Urheberrechte vor. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

§ 14 Haftung 

  1. Wir haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen. 
  2. Im Fall einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 
  3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist unsere Haftung auf den Umfang und die Höhe der für uns bestehenden Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den Empfehlungen zur Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle mindestens 2 Mio. Euro pro
    Schadenfall und das Doppelte pro Versicherungsjahr. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zur Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet. 
  4. Schadenersatzansprüche wegen Personenschäden und Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen. 
  5. Einschränkende Haftungsvereinbarungen aus Vertrag gelten auch für deliktsrechtliche Ansprüche des Bestellers. 
  6. Eine weitergehende Schadenersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Unsere Haftung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat. 
  7. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. 
  8. Soweit unsere Haftung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, ist der Besteller verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter auf Anforderung freizustellen. 
  9. Der Besteller ist verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter unverzüglich zu berichten.

§ 15 Verjährung 

  1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln unserer Produkte, Dienst- und Werkleistungen sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen
    Bestimmungen. 
  2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1, Satz 1 gilt ferner nicht im Falle des Vorsatzes, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheitsverletzung einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. 
  3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. 

§ 16 Eigentumserwerb 

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehenden Forderungen vor. 
  2. Wird Eigentum von uns mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwerben wir Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwerben wir Eigentum im Verhältnis des Wertes unserer Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung. 
  3. Sofern wir durch unsere Leistung Eigentum an einer Sache erwerben, behalten wir uns das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. 
  4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Besteller hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an uns abzutreten. 
  5. Der Besteller ist berechtigt, die Sache, die im (Mit-) Eigentum von uns steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit uns nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an uns abgetreten, in dem der Wert unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Besteller bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. 
  6. Das Recht des Bestellers zur Verfügung über die unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zurückzunehmen. 
  7. Der Besteller informiert uns unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf unser Verlangen hat der Besteller alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der in unserem (Mit-) Eigentum stehenden Waren und über die an uns abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der
    Besteller unterstützt uns bei allen Maßnahmen, die nötig sind, um unser (Mit-) Eigentum zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten. 
  8. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht uns ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von uns gelangten Sachen des Bestellers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung. 
  9. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von uns um mehr als 15 %, so werden wir auf Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

§ 17 Fertigungsmittel 

  1. Sind zur Durchführung des Auftrages spezielle Fertigungsmittel, wie Muster, Werkzeuge und Schablonen, erforderlich, werden oder bleiben wir Eigentümer der durch uns oder von einem von uns beauftragten Dritten hergestellten Fertigungsmittel; dies gilt auch dann, wenn der Besteller anteilig
    Kosten für die Fertigungsmittel bezahlt. 
  2. Die Fertigungsmittel werden nur für die Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Wir sind nur dann zur Instandhaltung und zum kostenlosen Ersatz dieser Werkzeuge verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. 
  3. Herstellungskosten für die Fertigungsmittel werden, sofern nichts anderes vereinbart ist, von der zu liefernden Ware gesondert in Rechnung gestellt. Dies gilt auch für Werkzeuge, die infolge von Verschleiß ersetzt werden müssen. Im Angebot und in der Auftragsbestätigung werden anteilige Werkzeugkosten gesondert aufgeführt; sie sind bei Vertragsabschluss ohne Abzug fällig. Ferner soll darin angegeben werden, ob und wie eventuell gezahlte  Werkzeugkostenanteile amortisiert werden. 
  4. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden soll, so geht das Eigentum an den Werkzeugen nach Zahlung des Kaufpreises für die Werkzeuge auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge an den Besteller wird ersetzt durch unsere Aufbewahrungspflicht. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Werkzeuge sind wir bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden
    Mindeststückzahl durch den Besteller oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zum ausschließlichen Besitz der Werkzeuge berechtigt. Wir werden die Werkzeuge als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern. 
  5. Setzt der Besteller während der Anfertigungszeit der Fertigungsmittel die Zusammenarbeit aus oder beendet er sie, gehen alle bis dahin entstandenen Herstellungskosten zu seinen Lasten, es sei denn, dass wir die Beendigung zu vertreten haben. 
  6. Bei bestellereigenen Werkzeugen gemäß Absatz 4 oder bei vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von uns bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Unsere Verpflichtungen erlöschen, wenn nach Aufforderung an den Besteller zur Abholung der Werkzeuge diese nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat. 
  7. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht uns ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu. Unberührt hiervon bleiben die uns gesetzlich zustehenden Pfandrechte.

§ 18 Materialbeistellungen Überlässt uns der Besteller Sachen zur Be- oder Verarbeitung gelten folgende Bestimmungen: 

  1. Die überlassene Sache wird von uns bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen sind wir nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Besteller innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt. 
  2. Die überlassene Sache muss aus einem gut zu bearbeitenden Werkstoff von normaler oder vereinbarter Beschaffenheit bestehen. Andernfalls werden wir dem Besteller den notwendigen Mehraufwand in Rechnung stellen. Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen unseres Hauses verlängern sich bei Nichteinhaltung der nach Satz 1 vorausgesetzten Beschaffenheit entsprechend um den Zeitraum der hierdurch eingetretenen Verzögerung. 
  3. Erweist sich die überlassene Sache infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind uns die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen. 
  4. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Besteller angelieferten Sache haften wir nicht. 
  5. Der Besteller ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die uns durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen. 
  6. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird kein Ersatz geleistet. 

§ 19 RoHS und Elektrogesetz 

  1. Der Besteller hat die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und das Elektrogesetz vor Auftragserteilung zu prüfen, ob unsere Lieferung nach Weiterverarbeitung in den Anwendungsbereich des ElektroG fällt und uns mitzuteilen, ob dies der Fall ist. Erhalten wir keine Mitteilung, gehen wir davon aus, dass die Werkstücke nicht in Produkte eingebaut oder mit diesen verbunden werden, die dem Produktkatalog des § 2 Abs. 1 des ElektroG zuzuordnen sind. 
  2. Bei Verstoß gegen das ElektroG ist unsere Haftung ausgeschlossen, soweit dieser Verstoß auf einer Verletzung der Mitteilungsverpflichtung des Bestellers basiert. Sollten wegen dieses Verstoßes Ansprüche von dritter Seite gegen uns erhoben werden, hat der Besteller uns von diesen Ansprüchen freizustellen. 

§ 20 Geheimhaltung 

  1. Der Besteller verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch uns bekannt waren. Der Besteller sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter entsprechen zur Geheimhaltung verpflichtet werden. 
  2. Eine Vervielfältigung der dem Besteller überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig. 
  3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von uns weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Besteller überlassen wurden. 
  4. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit uns gegenüber Dritten darf nur nach vorherigen schriftlichen Zustimmung durch uns erfolgen; der Besteller soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. 
  5. Der Besteller darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit uns werben; er ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 21 Export- und Importfähigkeit Ist ein Export mit uns nicht vereinbart, sind wir nicht verpflichtet, zu prüfen, ob eine Ausfuhr der von uns gelieferten Produkte genehmigungspflichtig ist. Das Risiko der Export- und Importfähigkeit bestellter Produkte liegt beim Besteller. Es ist Aufgabe des Bestellers, dies zu prüfen, z.B. durch
eine Anfrage beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn bei Frankfurt am Main.

§ 22 Gerichtsstand und anwendbares Recht 

  1. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht oder der Geschäftssitz des Bestellers. 
  2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „UN-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen. 
  3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. 

§ 23 Datenschutz

  1. Wir behandeln alle Daten des Bestellers ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Besteller hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten

§ 24 Kontaktdaten 

Kaiser
Metallwarenfabrik GmbH & Co. KG
Lärchenweg 2
78087 Mönchweiler


Geschäftsführer: Manfred Bischoff, Lars Bischoff, Robert Bischoff


Telefon: 
07721-9528-0
Telefax: 
07721-9528-99
E-Mail: 
info@kaiser-metallwaren.de

Amtsgericht Freiburg HRA 602380


Ust-ID: DE183225530

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Bischoff Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH
Amtsgericht Stuttgart HRB 460632

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